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Artikel 38

Die Satzung des Europarates

London, 5.V.1949

Kapitel I Aufgabe des Europarats

Artikel 1

Der Europarat hat die Aufgabe, einen engeren Zusammenschluß unter seinen Mitgliedern zu verwirklichen, um die Ideale und Grundsä tze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu schü tzen und zu fö rdern und um ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu begü nstigen.

Kapitel III Allgemeine Bestimmungen

Artikel 10

Die Organe des Europarats sind:

Das Minister-Komitee

Die Beratende Versammlung.1

Diesen beiden Organen steht das Sekretariat des Europarats zur Seite.

Kapitel VII Finanzen

Artikel 38

Jeder Mitgliedstaat trä gt die Kosten seiner eigenen Vertretung im Minister-Komitee und in der Beratenden Versammlung.

Die Kosten des Sekretariats und alle anderen gemeinsamen Ausgaben werden in dem Verhä ltnis auf die Mitgliedstaaten verteilt, das vom Minister-Komitee entsprechend der Bevö lkerungszahl der einzelnen Mitgliedstaaten festgesetzt wird.

Der Beitrag eines jeden Assoziierten Mitgliedes wird vom Minister-Komitee festgesetzt.

Der Haushalt des Europarats wird jedes Jahr vom Generalsekretä r gemä ß den durch die Finanzordnung festgelegten Bestimmungen dem Minister-Komitee zur Billigung vorgelegt.

Der Generalsekretä r legt dem Minister-Komitee die Anträ ge der Versammlung vor, die Ausgaben zur Folge haben kö nnten, welche die Hö he der bereits im Haushaltsplan fü r die Versammlung und ihre Arbeiten enthaltenen Kredite ü berschreiten.

Der Generalsekretä r unterbreitet dem Ministerkomitee ferner einen Voranschlag der Ausgaben, die mit der Durchfü hrung jeder der dem Komitee vorgelegten Empfehlungen verbunden sind. Ein Beschluß, dessen Durchfü hrung zusä tzliche Ausgaben verursacht, gilt erst dann als vom Ministerkomitee angenommen, wenn dieses die darauf bezü glichen zusä tzlichen Kostenvoranschlä ge genehmigt hat.

 


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2007 Memorandum of Understanding.

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1 2009 , . , , . , .

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