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Artikel 38
Die Satzung des Europarates London, 5.V.1949 Kapitel I Aufgabe des Europarats Artikel 1 Der Europarat hat die Aufgabe, einen engeren Zusammenschluß unter seinen Mitgliedern zu verwirklichen, um die Ideale und Grundsä tze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu schü tzen und zu fö rdern und um ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu begü nstigen. Kapitel III Allgemeine Bestimmungen Artikel 10 Die Organe des Europarats sind: Das Minister-Komitee Die Beratende Versammlung.1 Diesen beiden Organen steht das Sekretariat des Europarats zur Seite. Kapitel VII Finanzen Artikel 38 Jeder Mitgliedstaat trä gt die Kosten seiner eigenen Vertretung im Minister-Komitee und in der Beratenden Versammlung. Die Kosten des Sekretariats und alle anderen gemeinsamen Ausgaben werden in dem Verhä ltnis auf die Mitgliedstaaten verteilt, das vom Minister-Komitee entsprechend der Bevö lkerungszahl der einzelnen Mitgliedstaaten festgesetzt wird. Der Beitrag eines jeden Assoziierten Mitgliedes wird vom Minister-Komitee festgesetzt. Der Haushalt des Europarats wird jedes Jahr vom Generalsekretä r gemä ß den durch die Finanzordnung festgelegten Bestimmungen dem Minister-Komitee zur Billigung vorgelegt. Der Generalsekretä r legt dem Minister-Komitee die Anträ ge der Versammlung vor, die Ausgaben zur Folge haben kö nnten, welche die Hö he der bereits im Haushaltsplan fü r die Versammlung und ihre Arbeiten enthaltenen Kredite ü berschreiten. Der Generalsekretä r unterbreitet dem Ministerkomitee ferner einen Voranschlag der Ausgaben, die mit der Durchfü hrung jeder der dem Komitee vorgelegten Empfehlungen verbunden sind. Ein Beschluß, dessen Durchfü hrung zusä tzliche Ausgaben verursacht, gilt erst dann als vom Ministerkomitee angenommen, wenn dieses die darauf bezü glichen zusä tzlichen Kostenvoranschlä ge genehmigt hat.
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1950 ; , 14 . : 1955 1953 1957 1961
1964 1972 1987 1992 1995 : 1981 1997 , 4 , 1989 1997
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10 EuRatS. : , - , - . 2014 - . .
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- 1949
( ) 1949 1950 1950 1956 1956 1961 1961 1963 1963 1 963 1965 1965 1976 1976 1977 1978 - 1987 1988 1989 1989 1990 1995 1995 1991 1991 1992 1996 1993 1993 1994 1995 1999 2001 2002 2003 2004 2007
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1970 1996 1996 1996 1999
1 2009 , . , , . , . - 2011 . , .
" , , , - " (Art. 38 EuRatS).
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