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Lebensmittelkennzeichnung - die neuen Regeln






Seit dem 13. Dezember 2014 gelten neue Regeln fü r die Lebensmittelkennzeichnung - die wichtigsten Neuerungen im Ü berblick

 

Pressemitteilung des Bundesministerium fü r Ernä hrung und Landwirtschaft

vom 12. Dezember 2014.

 

Klarheit bei Klebeschinken, Transparenz bei Allergenen, Hinweise auf Energydrinks, Infos zu Einfrierdatum und Nanomaterialien sowie einheitliche Bedingungen fü r den freien Warenverkehr: Dies alles bringt die am 13. Dezember 2014 in Kraft tretende Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV).

" Sie ist ein Meilenstein fü r mehr Klarheit und Wahrheit bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln und sorgt an vielen Stellen dafü r, dass die Menschen besser erkennen, was in den Lebensmitteln enthalten ist", sagte der Bundesminister fü r Ernä hrung und Landwirtschaft, Christian Schmidt, zur neuen Verordnung.

Mit Ablauf einer dreijä hrigen Ü bergangsfrist gelten nun europaweit einheitliche Regeln fü r die Lebensmittelkennzeichnung. Das modernisierte Kennzeichnungsrecht sorgt unter anderem fü r eine bessere Lesbarkeit der Angaben, eine klarere Kennzeichnung von Lebensmittel-Imitaten und eine verbesserte Allergenkennzeichnung. Ab Dezember 2016 wird auch die einheitliche Angabe von Nä hrwerten fü r vorverpackte Lebensmittel verpflichtend.

Um Lebensmittelabfä lle zu vermeiden, kö nnen Produkte, die vor dem 13. Dezember 2014 nach altem Recht in den Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, noch unbefristet verkauft werden.

Die wichtigsten Neuerungen im Ü berblick:

  • Mindestschriftgrö ß e: Alle Pflichtangaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dü rfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefü gtes Material verdeckt werden. Neu ist, dass es eine Vorgabe fü r die Schriftgrö ß e gibt: Pflichtangaben mü ssen mindestens in 1, 2 mm groß er Schrift - bezogen auf das kleine " x", also den mittleren Buchstabenteil - gedruckt werden.
  • Allergenkennzeichnung: Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträ glichkeiten auslö sen kö nnen, wie Nü sse oder Soja, mü ssen im Zutatenverzeichnis aufgefü hrt und hervorgehoben werden. Neu ist, dass sie im Zutatenverzeichnis eindeutig hervorzuheben sind. Neu ist auß erdem, dass auch bei unverpackter Ware (z.B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) eine Information ü ber Allergene verpflichtend ist. Neben dem weiten Spektrum der schriftlichen Informationsmö glichkeiten ist – sofern eine schriftliche Information erhä ltlich ist und deutlich darauf hingewiesen wird – auch eine mü ndliche Information mö glich.
  • Lebensmittel-Imitate: Bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten, z.B. Pflanzenfett anstelle von Kä se, muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nä he des Produktnamens angegeben werden, der in der Regel auf der Produktvorderseite zu finden ist. Die Schriftgrö ß e der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Grö ß e des Produktnamens betragen und darf nicht kleiner als die vorgeschriebene Mindestschriftgrö ß e sein. Die Angabe muss zusä tzlich im Zutatenverzeichnis erscheinen.
  • Zusammengefü gte Fleisch-/Fischstü cke: Einige Fleisch- oder Fischprodukte sehen zwar aus wie ein gewachsenes Stü ck Fleisch oder Fisch, bestehen jedoch tatsä chlich aus verschiedenen Stü cken, die zum Beispiel durch Lebensmittelenzyme zusammengefü gt wurden. Dies muss zusä tzlich durch den Hinweis: „aus Fleischstü cken zusammengefü gt„ oder „aus Fischstü cken zusammengefü gt“ gekennzeichnet werden.
  • Raffinierte pflanzliche Ö le und Fette: Raffinierte pflanzliche Ö le und Fette mussten bislang nur mit ihrem Klassennamen angegeben werden (z.B. Pflanzenö l oder Pflanzenfett). Neu ist, dass ihre botanische, bzw. pflanzliche Herkunft angegeben werden muss (z.B. Palmö l oder Pflanzenfett (Kokos)). Der Hinweis auf ein gehä rtetes Ö l oder Fett muss ggf. mit dem Aufdruck " ganz gehä rtet" oder " teilweise gehä rtet" versehen sein.
  • Einfrierdatum: Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden. Es wird die Angabe " eingefroren am…" aufgedruckt, gefolgt von dem Datum des ersten Einfrierens.
  • Koffeinhaltige Lebensmittel: Geträ nke mit einem erhö hten Koffeingehalt mü ssen einen Hinweis tragen, dass diese nicht fü r Kinder, Schwangere und Stillende empfohlen sind (Beispiel " Energydrinks"). Fü r Lebensmittel mit der Bezeichnung " Tee" oder " Kaffee" gilt diese Pflicht nicht. Einen ä hnlichen Hinweis fü r Kinder und Schwangere erhalten Lebensmittel, die keine Geträ nke sind, denen aber aus physiologischen Grü nden Koffein zugesetzt wurde. Auf diesen muss dann auch der Koffeingehalt angegeben sein.
  • Nanokennzeichnung: Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien im Lebensmittel vorhanden sind, mü ssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgefü hrt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort " Nano" folgen.
  • Internet-Handel: Bei vorverpackten Lebensmitteln, die ü ber das Internet verkauft werden, mü ssen alle Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verbrauchsdatums schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfü gbar sein. Sie mü ssen auf der Internetseite erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Alle verpflichtenden Angaben mü ssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfü gbar sein.
  • Herkunftskennzeichnung bei Fleisch: Ab April 2015 muss unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflü gelfleisch verpflichtend mit dem Aufzuchtort und dem Schlachtort des Tieres gekennzeichnet werden. Bei Lebensmitteln ist generell die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts verpflichtend, falls ohne diese Angabe eine Irrefü hrung der Verbraucher ü ber das tatsä chliche Ursprungsland oder den tatsä chlichen Herkunftsort des Lebensmittels mö glich wä re.
  • Nä hrwertkennzeichnung: Ab dem 13. Dezember 2016 wird die Nä hrwerttabelle auf allen verpackten Lebensmitteln einheitlich dargestellt, ab dem 13. Dezember 2016 ist sie auf vorverpackten Lebensmitteln verpflichtend. Die Tabelle muss Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesä ttigten Fettsä uren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz (sog. " Big 7") enthalten. Zur besseren Vergleichbarkeit mü ssen die Nä hrstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden. Vitamine und andere Nä hrstoffe mü ssen dann angegeben werden, wenn sie auf der Verpackung herausgestellt werden, z.B. " enthä lt Vitamin C".

Quelle: https://www.in-form.de/

 



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