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Die Lohnbildung






Der Begriff umfasst alle Einkommen, die als Vergü tung fü r geleistete Arbeit empfangen werden, neben den Lö hnen der gewerblichen Arbeitsnehmer also auch die Gehä lter der Angestellten oder Beamten und die Honorare anderer Berufsgruppen. Als Bruttolohn bezeichnet man den vereinbarten Lohn vor Abzug der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und vom Lohnempfä nger zu tragenden Sozialversicherungsbeiträ ge, als Nettolohn den tatsä chlich ausgezahlten Betrag.

Als Lohnformen sind zu unterscheiden: der nach der Dauer der Arbeitsleistung gezahlte Zeitlohn, der nach dem Arbeitsergebnis bemessene Akkord – oder – Leistungslohn und schließ lich der Prä mienlohn, in dem sich Elemente der anderen beiden Lohnformen miteinander verbinden.

Lö hne und Arbeitsbedingungen werden in der BRD zwischen den Tarifparteien – den Verbä nde der Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer (Gewerkschaften) – ausgehandelt. Es herrscht Tarifautonomie; die Tarifverhandlungen werden infolgedessen frei von staatlicher Einmischung durchgefü hrt und sind im Ergebnis abhä ngig von den Machtverhä ltnissen zwischen den Tarifvertragparteien. Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Tarifvertraggesetz eine Rahmenordnung geschaffen, innerhalb deren die Tarifparteien ihre Vereinbarungen treffen kö nnen.

Der Tarifvertrag, der schriftlich abgeschlossen werden muß, legt die Lö hne und Arbeitsbedingungen fest und ordnet betriebliche Fragen. Grundsä tzliche Tarifbestimmungen wie Kü ndigungsfristen, Arbeitszeit, Lohngruppeneinteilung usw sind in Rahmen oder Manteltarifverträ gen geregelt. Die Einzeltarifverträ ge erhalten Bestimmungen ü ber Lohn – und Gehaltshö he, vermö genswirksame Leistungen und Urlaub. Alle Regelungen der Tarifverträ ge stellen fü r die Vertragspartner geltenes Recht dar. Sie sind Mindestnormen, die nur zugunsten der Arbeitnehmer verä ndert werden dü rfen.

Die Tarifverträ ge sind zeitlich begrenzt. Kommt es nach ihrem Auslaufen zu keiner neuen Vereinbarung, mü ssen die Tarifparteien in Verhandlungen unter Vermittlung eines neutralen Schlichters eine Lö sung herbeizufü hren versuchen. Letzes Mittel zur Austragung eines ungelö sten Tarifkonflikts ist der Streik als gemeinsame Arbeitsniederlegung bzw. Die Aussperrung als Ausschluß der Beschä ftigten von der Arbeit. Von beiden Kampfformen ist in der Geschichte der BRD verhä ltnismä ß ig selten Gebrauch gemacht worden.

Test:

1. Der Begriff Arbeitslohn umfasst nicht alle Einkommen, die als Vergü tung fü r geleistete Arbeit empfangen werden.

2. Als Bruttolohn bezeichnet man den vereinbarten Lohn vor Abzug der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und vom Lohnempfä nger zu tragenden Sozialversicherungsbeiträ ge.

3. Als Nettolohn bezeichnet man den tatsä chlich ausgezahlten Betrag.

4. Als Lohnformen sind zu unterscheiden: der Zeitlohn, der Akkord – oder Leistungslohn und der Prä mienlohn.

5. Lö hne und Arbeitsbedingungen werden in der BRD zwischen den Tarifparteien, den Verbä nde der Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer ausgehandelt.

6. Der Tarifvertrag muß mü ndlich abgeschlossen werden.

7. Der Tarifvertrag legt die Lö hne und Arbeitsbedingungen fest und ordnet betriebliche Fragen.

8. Die Tarifverträ ge sind nicht zeitlich begrenzt.

9. Alle Regelungen der Tarifverträ ge stellen fü r die Vertragspartner geltendes Rechts dar.

10. Letztes Mittel zur Austragung eines ungelö sten Tarifkonflikts ist der Streik.


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