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II. Lesen. Lesen Sie den Text “Binnenmarkt als Wirtschafts- und Rechtsbegriff”, übersetzen ins Ukrainische die untergestrichenen Sätze und bestimmen richtige






Lesen Sie den Text “Binnenmarkt als Wirtschafts- und Rechtsbegriff ”, ü bersetzen ins Ukrainische die untergestrichenen Sä tze und bestimmen richtige oder falsche Bestä tigungen zum Text mit den Bezeichnungen “R” oder “F”.

Binnenmarkt ist nicht nur eine Wirtschaftsform, sondern auch ein Rechtsbegriff. Denn ein Binnenmarkt entsteht nicht automatisch von alleine. Er ist ein hochentwickeltes und komplexes wirtschaftliches und rechtliches Wettbewerbs- und Leistungssystem. Dessen Herstellung und dessen darauf folgendes Funktionieren mü ssen zumeist gegen vielfä ltige Widerstä nde gegen Staaten, Unternehmen und Arbeitnehmer/Verbraucher durchgesetzt werden.

Von einem " Binnenmarkt" im Gegensatz zum einfachen " Markt" spricht man ausdrü cklich, wenn bisher voneinander getrennte, gegeneinander abgegrenzte und deshalb als " auß en" und " auslä ndisch" geregelte Wirtschaftsgebiete und Staaten geplant wirtschafts- und rechtspolitisch vereinigt und vereinheitlicht werden sollen.

Die Trennung und die Grenzen, welche dabei aufgehoben werden mü ssen, bestehen nicht in den sichtbaren vö lkerrechtlichen Staatsgrenzen mit Grenzposten u. dergl. Es sind vielmehr die unzä hligen unsichtbaren einfachen Zoll-, Handels-, Steuer-, Technik-, Arbeits-, Berufszulassungs-, u.a. -Gesetze der Staaten, die die wahren Staats- und Wirtschaftsgrenzen nach auß en und innen bilden und die einen Wirtschaftsvorgang " grenzü berschreitend" machen und " Ausland" schaffen.

Inbegriff und Ziel eines Binnenmarktes ist daher die verfassungsrechtliche Schaffung und Vollendung eines Rechts- und Wirtschaftsgebietes, in welcher fü r alle und alles Rechts- und Wirtschaftsgleichheit und -Einheit " ohne Grenzen" gilt.

Ist ein Binnenmarkt durch Rechtsakt verkü ndet, dann ist eine neue ü bergeordnete Wirtschaftsverfassung geregelt. " Binnenmarkt" ist dann Hauptbestandteil dieser neuen Wirtschaftsverfassung und zugleich Verfassungsmä ß iges Grundrecht fü r alle daran beteiligten Wirtschaftsgebiete und Staaten und insbesondere fü r deren Bü rger.

" Binnenmarkt" tritt als grundlegende Verfassungsä nderung regelmä ß ig zu einem festen Datum in Kraft. Dieses rein juristische Inkrafttreten wird allgemein " Schaffung" oder " Vollendung" eines Binnenmarktes genannt. Davor wird meistens eine Ü bergangsfrist geregelt. In dieser mü ssen die unzä hligen Wirtschafts- u.a. -Gesetze der beteiligten Staaten, die bisher deren " Auß engrenzen" bildeten, aufgehoben werden. Diese zur Aufhebung bestimmten Gesetze werden wä hrend der Ü bergangszeit zusammenfassend als " Binnengrenzen" bezeichnet.

Tritt ein " Binnenmarkt" formal rechtlich in Kraft, dann ist er " ohne Binnengrenzen". Das bedeutet juristisch, dass die Gesetze, die von den nun zum Binnenmarkt gehö renden Wirtschaftsgebieten und Staaten, die wä hrend der Ü bergangszeit aufgehoben werden mussten, endgü ltig aufgehoben sind oder - falls das entgegen dem Verfassungsauftrag noch nicht vollzogen worden ist - als auß er Kraft getreten gelten.

" Ohne Binnengrenzen" bedeutet weiter, dass alle Wirtschaftsvorgä nge nach Inkrafttreten des Binnenmarktes nicht mehr " grenzü berschreitend" oder " auslä ndisch" sind. Da sie " binnen" sind und nach Einheitsrecht ablaufen, sind sie praktisch inlä ndisch. Z.B. Handel innerhalb eines Binnenmarktes ist juristisch und wirtschaftlich nicht mehr " Export/Import", " Ausfuhr/Einfuhr" oder " Auß enhandel", sondern ganz normaler Binnenhandel.

Ein Binnenmarkt bringt wirtschaftlich durch Abbau von Handelshemmnissen und Schutzregelungen zahlreiche Produktions- und Handelsvorteile im Sinne von Rationalisierungs- und Synergieeffekten mit sich. Diese zeigen sich bei den in einem Binnenmarkt liegenden Staaten als Souverä nitä tsverzicht und Gesetzesaufhebungen, bei Unternehmen und Arbeitnehmern als erhö hten Wettbewerbs- und Preisdruck sowie ggf. Standortaufgaben bzw. -verlagerungen, bei den Verbrauchern als vermehrtes Warenangebot zu niedrigeren Preisen.

Test:

1. Binnenmarkt ist ein hochentwickeltes und komplexes wirtschaftliches und rechtliches Wettbewerbs- und Leistungssystem.

2. Die Trennung und die Grenzen, welche dabei aufgehoben werden mü ssen, bestehen gerade in den sichtbaren vö lkerrechtlichen Staatsgrenzen mit Grenzposten u. dergl.

3. Es sind vielmehr die unzä hligen unsichtbaren einfachen Zoll-, Handels-, Steuer-, Technik-, Arbeits-, Berufszulassungs-, u.a. -Gesetze der Staaten usw.

4. Inbegriff und Ziel eines Binnenmarktes ist daher keine verfassungsrechtliche Schaffung und Vollendung eines Rechts- und Wirtschaftsgebietes, in welcher fü r alle und alles Rechts- und Wirtschaftsgleichheit und -Einheit " ohne Grenzen" gilt.

5. Ist ein Binnenmarkt durch zwei Rechtsakte verkü ndet, dann ist eine neue ü bergeordnete Wissenschaftsverfassung geregelt.

6. " Binnenmarkt" tritt als grundlegende Verfassungsä nderung regelmä ß ig zu einem festen Datum in Kraft.

7. Tritt ein " Binnenmarkt" genug rechtlich in Kraft, dann ist er " ohne Binnengrenzen".

8. " Ohne Binnengrenzen" bedeutet weiter, dass alle Wirtschaftsvorgä nge nach Inkrafttreten des Binnenmarktes nicht mehr " grenzü berschreitend" oder " auslä ndisch" sind.

9. Da sie " binnen" sind und nach Einheitsrecht ablaufen, sind sie praktisch auß enlä ndisch.

10. Z.B. Handel innerhalb eines Binnenmarktes ist juristisch und wirtschaftlich nicht mehr " Export/Import", " Ausfuhr/Einfuhr" oder " Auß enhandel", sondern ganz normaler Binnenhandel.


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