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Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke






Bestehen Zweifel, ob die beabsichtigte Einfuhr eines bestimmten Gegenstands aus einem Land auß erhalb der EU unter die Steuerermä ß igung fä llt, hat der Berechtigte (z.B. Einfü hrer) die Mö glichkeit, beim Hauptzollamt Hannover eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) einzuholen.
Im Falle einer beabsichtigten Lieferung oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs kö nnen unverbindliche Zolltarifauskü nfte fü r Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei dem jeweils zustä ndigen Dienstsitz des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden. Diese kö nnen auch von den Landesfinanzbehö rden (z.B. den Finanzä mtern) beantragt werden.

In beiden Fä llen wird je nach Antragstellung die Position, Unterposition bzw. Codenummer nach dem Zolltarif festgelegt, aus der sich dann der entsprechende Umsatzsteuersatz ergibt.

Fü r die Antragstellung ist das Formular: Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft fü r Umsatzsteuerzwecke (Formular 0310) zu verwenden. Dem Antrag sind von jeder Ware Muster bzw. Proben in der fü r die amtliche Untersuchung erforderlichen Menge beizufü gen. Ist die Beifü gung von Mustern oder Proben wegen der besonderen Beschaffenheit der Ware, z.B. Verderblichkeit, Grö ß e, Wert etc., nicht angebracht, so sind Fotos, Prospekte, Abbildungen, technische Zeichnungen oder detaillierte Beschreibungen der Ware vorzulegen.

In der unverbindlichen Zolltarifauskunft wird ein unverbindlicher Hinweis auf den derzeit zutreffenden Umsatzsteuersatz aufgenommen. Je eine Ausfertigung erhalten neben dem Antragsteller dessen zustä ndiges Finanzamt sowie die dazugehö rige Oberfinanzdirektion oder gleichgestellte Behö rde bzw. oberste Landesbehö rde.

Soweit zur Einreihung in den Zolltarif keine chemisch-physikalische Untersuchung des Gegenstands erforderlich ist, ist die Auskunftserteilung grundsä tzlich gebü hrenfrei.

Diese Zolltarifauskü nfte sind unverbindliche Einreihungsauskü nfte der Finanzverwaltung und kö nnen somit nicht direkt angefochten werden. Erst gegen die darauf beruhende Steuerfestsetzung ist der Finanzrechtsweg durch Einlegung eines auß ergerichtlichen Rechtsbehelfs und ggf. einem finanzgerichtlichen Klageverfahren gegeben.

Innergemeinschaftliche Lieferung


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