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Geschützte Rechtsgüter




Folgende Handlungen fallen unter anderem unter den Begriff " verfassungswidrige Medien" und unterliegen staatsschutzrechtlichen Ein- oder/und Ausfuhrverboten:

  • Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
    Die Einfuhr und die Ausfuhr nach Deutschland zum Zwecke der Verbreitung von Propagandamitteln verbotener Parteien, Vereinigungen oder Material durch solche Parteien/Vereinigungen vertretenen Regierungen oder Propagandamaterial von ehemaligen Organisationen der NS-Zeit ist nicht zulä ssig (§ 86 StGB). Dies gilt nicht fü r Propagandamittel, die z.B. der staatsbü rgerlichen Aufklä rung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Forschung dienen.
  • Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
    Kennzeichen (Fahnen, Abzeichen, Uniformstü cke,...), also in Gegenstä nden verkö rperte Symbole verbotener Organisationen i.S.v. § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB dü rfen, sofern sie z.B. zur Verbreitung oder ö ffentlichen Verwendung bestimmt sind, nicht eingefü hrt oder ausgefü hrt werden. Auch hier gelten Ausnahmen fü r Gegenstä nde, die zum Zwecke der Aufklä rung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Forschung verwendet werden (§ 86a StGB).
  • Agententä tigkeit zu Sabotagezwecken
    Vorbereitungshandlungen zu Sabotagezwecken, auch durch Einfuhren von Sachen, die unmittelbar zur Begehung von Sabotagehandlungen geeignet sind (Sabotagemittel), im Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung auß erhalb des Geltungsbereiches des StGB sind verboten (§ 87 StGB).
  • Verunglimpfung des Bundesprä sidenten
    § 90 StGB schü tzt sowohl die Person, als auch das Amt des Bundesprä sidenten vor Verunglimpfung (z.B. durch ü ble Nachrede). Das Verbreiten und somit auch das Versenden und in der Folge auch das Entgegennehmen von verunglimpfenden Schriften ist verboten.
  • Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
    Die Bundesrepublik und ihre Lä nder, einschließ lich der Symbole fü r Bund und Lä nder, sowie die verfassungsmä ß ige Ordnung des Bundes werden durch § 90a StGB geschü tzt. Diese Rechtsgü ter dü rfen insbesondere nicht durch Verbreiten - also auch nicht durch Versenden - in einem besonderen Ausmaß herabgewü rdigt werden.
  • Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
    Geschü tzt sind Gesetzgebungsorgane, die Regierung, die Verfassungsgerichte des Bundes und der Lä nder sowie deren Mitglieder, sofern sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Verfassungsorganes angegriffen werden (§ 90b StGB). Das Verbreiten von Medien, die die o.a. Organe in einer das Ansehen des Staates gefä hrdenden Weise verunglimpft, ist verboten, wenn sich der Tä ter durch die Tat absichtlich gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen Verfassungsgrundsä tze einsetzt.
  • Stö rpropaganda gegen die Bundeswehr
    Unwahre oder grö blich entstellte Behauptungen (z.B. Verdrehen eines Sachverhalts), die objektiv geeignet sind, die Tä tigkeit der Bundeswehr zu stö ren, dü rfen gemä ß § 109d StGB nicht aufgestellt werden. Aufstellen bedeutet, dass eine Behauptung einem grö ß eren Personenkreis zugä nglich gemacht wird, also auch das Verbreiten von Medien.
  • Volksverhetzung
    Schutzobjekte sind Teile der Bevö lkerung, insbesondere nationale, rassische, religiö se oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppen. Das Aufstacheln zum Hass gegen diese, das Beschimpfen, bö swilliges Verä chtlichmachen oder Verleumden dieser Bevö lkerungsgruppen sind gemä ß § 130 StGB verboten. Dies gilt auch fü r die Billigung, das Leugnen oder das Verharmlosen von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen, Vö lkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Verboten ist in diesem Zusammenhang u.a. die Ein- und Ausfuhr entsprechender Medien zur Verbreitung, zum ö ffentlichen Zugä nglichmachen oder zur Ü berlassung an Minderjä hrige.
  • Gewaltdarstellung
    Medien, die grausame oder unmenschliche (menschenverachtende) Gewalttä tigkeiten gegen Menschen schildern, verherrlichen oder verharmlosen fallen unter den Straftatbestand nach § 131 StGB. Solche Schriften dü rfen u.a. dann weder ein- noch ausgefü hrt werden, wenn sie verbreitet, ö ffentlich zugä nglich gemacht oder an Minderjä hrige ü berlassen werden sollen.

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