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Zusammensetzung der Gebühr ⇐ ПредыдущаяСтр 10 из 10
Kosten fü r Amtshandlungen (§ 4 Zollkostenverordnung) Die Gebü hr fü r die Amtshandlung setzt sich aus einer Grundgebü hr zur Abgeltung der Fahr- und Nebenkosten sowie einer Stundengebü hr zusammen, die nach der Art und Dauer der Amtshandlung bemessen wird. Sie wird fü r jede/n Beamtin/en nach der Dauer der Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung erhoben. Auch Wartezeiten, die im Zusammenhang mit der kostenpflichtigen Amtshandlung anfallen, zä hlen zur kostenpflichtigen Amtshandlung. Kosten fü r die Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren (§ 7 Zollkostenverordnung) Auß er im Postverkehr erfolgt die Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren nur in seltenen Fä llen bei einer Zollstelle. Bei einer Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren durch eine Zollstelle werden fü r jeden Tag der Lagerung
erhoben. Bei der Berechnung der Gebü hren werden der Tag der Gestellung und der Tag der Annahme der Zollanmeldung nicht berü cksichtigt. Auch die auf den Tag der Annahme der Zollanmeldung folgenden Tage werden nicht berü cksichtigt, wenn sich die Ü berlassung aus Grü nden verzö gert, die nicht dem Anmelder zuzurechnen sind. Werden Nichtgemeinschaftswaren einem Dritten zur Lagerung ü bergeben, werden die hierdurch entstandenen Auslagen erhoben. Untersuchungsgebü hr (§ 6 Zollkostenverordnung) Die Untersuchungsgebü hr bemisst sich fü r den Aufbau der Untersuchungsanlage, die Untersuchung der Ware, den Abbau und die Reinigung der Untersuchungsanlage sowie die Dokumentation des Untersuchungsergebnisses nach den im Gebü hrentarif fü r Untersuchungen (Anlage zu § 6 Zollkostenverordnung) aufgefü hrten Sä tzen. Schreibauslagen (§ 8 Zollkostenverordnung) Fü r auf Antrag gefertigte Schriftstü cke, Mehrausfertigungen von Schriftstü cken und Ablichtungen werden
erhoben. Kostenerhebung im gewerblichen Rechtsschutz (§ 9 Zollkostenverordnung) Im Zusammenhang mit der Aussetzung der Ü berlassung, der Zurü ckhaltung oder der Beschlagnahme von Waren, die Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzen, werden
erhoben. Gebü hrensä tze (§ 3 Zollkostenverordnung) Die Stundengebü hr beträ gt
Die Grundgebü hr wird in Hö he der Stundengebü hr erhoben (§ 4 Abs. 4 Zollkostenverordnung). Mit Rü cksicht auf die ö rtlichen Verhä ltnisse kann das Hauptzollamt die Grundgebü hr zur Anpassung an den tatsä chlichen Aufwand bis auf die Hä lfte der Stundengebü hr ermä ß igen bzw. bis zum Dreifachen der Stundengebü hr erhö hen.
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